Satzung
Freundeskreis des Botanischen Gartens Höxter eV
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis des Botanischen Gartens Höxter". Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V."
Sitz des Vereins ist Höxter.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im gärtnerischen und ökologischen Bereich mit Hilfe des Botanischen Gartens Höxter.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
Förderung der Bildung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Botanik, Ökologie und Biodiversität sowie der gärtnerischen Pflanzenverwendung durch den Botanischen Garten Höxter.
-
Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Führungen, Exkursionen und anderen öffentlichen, Veranstaltungen, solange diese nicht kommerzieller Art sind.
-
Maßnahmen zum Ausbau und zur Förderung der Biodiversität sowie Pflege von Pflanzungen mit Vorbildcharakter für die gärtnerische Verwendung und der dazu notwendigen Einrichtungen
-
Unterstützung bei der Verbreitung der erarbeiteten Ergebnisse.
Zur Unterstützung des Vereinszwecks sollen Mitgliedsbeiträge erhoben und Spenden eingeworben werden. Alle dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich für den vorgenannten Zweck verwendet. Im Rahmen des Vereinszwecks können Spender jedoch die Verwendung ihrer Beiträge bestimmen. Die mit Hilfe des Vereins erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz des Botanischen Gartens Höxter über.
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die staatliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Die Ziele des Vereins dürfen nicht den Aufgaben des Botanischen Garten der Technischen Hochschule OWL zuwiderlaufen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung hervorragende Förderer der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Juristische Personen als Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch diejenige Person aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt ist.
Die Festsetzung der Höhe und Art Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
-
Ausschluß
-
freiwilligen Austritt-
-
Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
-
durch den Tod des Mitglieds.
Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein triftiger Grund vorliegt. Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere
-
grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
-
Schädigung des Ansehen des Vereins
-
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der versammelten Mitglieder entscheidet.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind Vorstandschaft und Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, schaffen.
§ 8 Vorstandschaft und Vorstand (§26 BGB)
Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegenüber der Öffentlichkeit. Er besteht aus
-
dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Kassenführer
-
dem Schriftführer
-
und bis zu vier Beisitzern.
Der/ die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft eingeladen und davon mindestens vier (ggfs zu klären) anwesend sind. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes; juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 9 Kassenwesen
Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt der Vorstandschaft.
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei ehrenamtlichen Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Eine Zusammenfassung des Prüfberichts ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Aufgabe ist es, in allen grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, insbesondere
-
Wahl der Vorstandschaft
-
Wahl von Kassenprüfern
-
Entgegennahme der Zusammenfassung des Berichts der Kassenprüfer
-
Entlastung der Vorstandschaft
-
Höhe der Mitgliedsbeiträge
-
Änderung der Satzung
-
Beratung über Vorschläge zu Verwendung von Mitteln des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, sofern es die Vorstandschaft beschließt oder ein Drittel der dem Verein am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§11 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht anders bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen zu Personen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt anders. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluß ist wirksam, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsantrag in der nach § 10 Abs. 3 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW als Träger der Hochschule OWL zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Bildung, insbesondere im Botanischen Garten der Hochschule Höxter.
Datenschutz
-
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse im Verein bearbeitet.
-
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesonders die folgenden Rechte:
-
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
-
das Recht auf Benachrichtigungnach Artikel 16 DSGVO
-
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
-
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitungnach Artikel 18 DSGVO
-
das Recht auf Datenübertragbarkeitnach Artikel 20 DSGVO
-
das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
-
den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu veratrbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
-
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
-
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, sofern erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten